Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen in Ottobrunn durch Niederlegung in der Gemeindeverwaltung und Anschlag an die im Ortsgebiet aufgestellten Gemeindetafeln. Bitte beachten Sie daher dort die entsprechenden Anschläge. Als zusätzlichen Service finden Sie nachfolgend die aktuellen Bekanntmachungen der Gemeinde.
Einsicht von Bebauungsplanverfahren
Aufgrund der stetig steigenden Corona-Fallzahlen ist das Rathaus seit dem 27. Oktober wieder geschlossen. Ausliegende Bebauungsplanverfahren sind allerdings weiterhin mit Terminvereinbarung einsehbar. Die Unterlagen werden während des gesamten Zeitraumes der Auslegung in einem separaten Raum im Erdgeschoss in Papierform jeweils für eine Einzelperson zugänglich gemacht. Eine vorherige Terminvereinbarung per Telefon unter 089-60808-513 oder per E-Mail an bauverwaltung(at)ottobrunn.de ist erforderlich.
Die Gemeinde Ottobrunn weist auf die Allgemeinverfügung vom Landratsamt München zum Thema "Tiergesundheit Geflügelpest" vom 01.02.2021 hin.
Die Allgemeinverfügung können Sie hier einsehen.
Der Haupt-, Kultur- und Werkausschuss hat in seiner Sitzung am 27. Januar 2021 die „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ (Abstandsflächensatzung) beschlossen. Die Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft.
Die Abstandsflächensatzung wird während der üblichen Dienstzeit in der Gemeinde Ottobrunn, Bauabteilung, Zimmer 4.07, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Satzung können Sie hier einsehen.
Der Planungsausschuss des Gemeinderates hat in seiner Sitzung am 13.10.2020 die 1. Teiländerung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 5 für den Bereich Dunantstraße 2, 4, 6, 8, 10 und 12 einschließlich Begründung in der Fassung vom 13.10.2020 als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und Gutachten während der üblichen Dienstzeit in der Gemeinde Ottobrunn, Bauabteilung, Zimmer 4.07 einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Die im Bebauungsplan genannten DIN-Normen können ebenfalls eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB n.F. wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2 a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Weiterführende Dokumente:
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege führt eine Denkmalliste, in der alle bekannten Denkmäler in Bayern eingetragen sind. Diese Liste wurde in den vergangenen Jahren überprüft und zugleich digitalisiert. Auch für die Gemeinde Ottobrunn liegt die Denkmalliste jetzt digital vor und ist im Bayerischen Denkmal-Atlas (http://www.denkmal.bayern.de/) für jeden zugänglich.
Auf der Grundlage von amtlichen Karten und Luftbildern der bayerischen Vermessungsverwaltung informiert der Atlas über den aktuellen Stand der Bau- und Bodendenkmäler sowie Ensembles in ganz Bayern. Die Bodendenkmäler werden flächenscharf in ihrer derzeit bekannten Ausdehnung dargestellt. Zu jedem Objekt gibt es Fachinformationen mit einer Kurzbeschreibung, bei vielen Baudenkmälern wird diese durch Fotos ergänzt.
Die Liste für die Gemeinde Ottobrunn können Sie hier einsehen.
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 132 für das Grundstück Hochackerstraße 8, Flurnummer 1679/2
Der Planungsausschuss des Gemeinderates hat in seiner Sitzung am 13.10.2020 den Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 132 für das Grundstück Hochackerstraße 8, Flurnummer 1679/2 einschließlich Begründung und Gutachten in der Fassung vom 13.10.2020 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und Gutachten während der üblichen Dienstzeit in der Gemeinde Ottobrunn, Bauabteilung, Zimmer 4.07 einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Die im Bebauungsplan genannten DIN-Normen können ebenfalls eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB n.F. wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs.n1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2 a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Weiterführende Dokumente:
Bebauungsplan Nr. 134 für den Bereich östlich der Rosenheimer Landstraße, südlich der Putzbrunner Straße, westlich der S-Bahn und nördlich der Ottostraße
– Erneute öffentliche Auslegung –
Der Planungsausschuss des Gemeinderates hat in seiner Sitzung am 10.11.2020 den Entwurf des einfachen Bebauungsplanes Nr. 134 einschließlich Begründung erneut gebilligt und beschlossen, diesen nach § 4 a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) erneut öffentlich auszulegen.
Die Dauer der Auslegung wird gem. § 4 a Absatz 3 Satz 3 BauGB auf zwei Wochen verkürzt. Stellungnahmen können dabei nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden (§ 4 a Absatz 3 Satz 2 BauGB).
Planungsziel des einfachen Bebauungsplanes ist u.a. die Begrünung der Vorgartenzonen der Grundstücke zu erhalten und zu entwickeln sowie von jeglicher baulichen Nutzung, auch der als Stellplatzfläche, frei zu halten. Es sollen ebenfalls Regelungen zur Bepflanzung und zur Ausstattung der Grundstücke mit Bäumen und Sträuchern erfolgen, um eine angemessene Begrünung dauerhaft zu sichern. Auch die Anzahl und Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder soll geregelt werden.
Für das Bebauungsplanverfahren wird das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewandt. Es wird keine Umweltprüfung durchgeführt. Der Planungsumgriff ist auf dem Lageplan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, dargestellt.
Die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden mit ausgelegt. Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen vorhanden: Hinweis zum Umgang mit Niederschlagswasser und wassergefährdenden Stoffen.
Die Öffentlichkeit kann sich im Rathaus der Gemeinde Ottobrunn, Rathausplatz 1, in Zimmer EG 0.05, über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung in der Zeit vom 04.12.2020 bis einschließlich 21.12.2020 informieren. Die Unterlagen werden während des gesamten Zeitraumes der Auslegung in diesem separaten Raum in Papierform unter Einhaltung der während der Corona-Krise geltenden Hygienerichtlinien jeweils für eine Einzelperson zugänglich gemacht. Eine vorherige Terminvereinbarung per Telefon unter 089-60808-513 oder per E-Mail unter bauverwaltung(at)ottobrunn.de ist erforderlich.
Bedenken und Anregungen gegen die aktuell ausgelegte Bauleitplanung können z.B. mündlich, schriftlich oder elektronisch unter den oben genannten Kontaktdaten oder auch per Fax unter 60808-25013 abgegeben werden. Eine Abgabe der Stellungnahme zur Niederschrift ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Stellungnahmen können dabei nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Diese sind in den Planunterlagen blau gekennzeichnet.
Folgende Änderungen sind erfolgt:
- Die Festsetzung A 5.5.2 zum Thema Zuwegungen und Zufahrten wird folgendermaßen geändert bzw. ergänzt:
„In privaten Grünflächen (Vorgärten) dürfen Zuwegungen / Zufahrten nur im erforderlichen Umfang hergestellt werden: Zuwegungen für Fußgänger dürfen eine Breite von max. 1,4 m aufweisen. Bei einem Stellplatzbedarf gemäß A 7.6. von 2 bis 6 Stellplätzen dürfen die Zufahrten insgesamt eine Breite von max. 12 m aufweisen. Bei Errichtung einer Tiefgarage dürfen die Zufahrten eine Breite von max. 4 m aufweisen. Insgesamt ist für Wohngebäude eine Kombination von Zuwegungen und Zufahrten mit einer max. zulässigen Gesamtbreite von 13,4 m innerhalb der privaten Grünfläche zulässig.
Bei einem Stellplatzbedarf, der sich aus anderen Anlagen als Wohngebäuden ergibt, dürfen Zuwegungen / Zufahrten von der öffentlichen Verkehrsfläche zum Baugrundstück die gesamte Breite des Grundstücks bis auf eine verbleibende Breite von 3 m überdecken.
Bei Eckgrundstücken mit einem Stellplatzbedarf, der sich aus anderen Anlagen als Wohngebäuden ergibt, dürfen die Zuwegungen / Zufahrten von der öffentlichen Verkehrsfläche zum Baugrundstück nur entlang eines Straßenzuges die gesamte Breite des Grundstücks bis auf eine verbleibende Breite von 3 m überdecken.
Die Zufahrt zu Hinterliegern darf unabhängig von den vorgenannten Regelungen eine maximale Breite von 3 Metern aufweisen.
Entlang der Putzbrunner Straße und der Ottostraße dürfen je Baugrundstück Stellplätze (Längsparker) bis zu einer maximalen Breite von 13 m (gemessen entlang der Straßenbegrenzungslinie) und einer Tiefe von 3 m für andere Anlagen als Wohngebäude in der Grünfläche (Vorgarten) errichtet werden. Zusätzlich zu den zulässigen Stellplätzen in diesen beiden Straßen, darf eine Zuwegung für Fußgänger mit einer Breite von max. 1,4 m und eine Zufahrt zu einer weiteren Parkierungsfläche / Tiefgarage mit einer maximalen Breite von 4 m die private Grünfläche überdecken. Zusätzliche sowie breitere Zufahrten innerhalb der privaten Grünflächen (Vorgärten) sind für die Grundstücke entlang der Putzbrunner Straße und Ottostraße nicht zulässig.“
In der Begründung wird ein Zuwegungs- und Zufahrtschema dazu ergänzt. Im Planentwurf wird der Gehweg in einer Breite von 2 m und der Vorgarten mit einer Breite von 3 m dargestellt. - Die Festsetzungen A 7.7.2 und A 7.7.3 werden wie folgt geändert:
„7.7.2 In Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung sind mindestens 3 Fahrradabstellplätze sowie zusätzlich 1 Fahrradabstellplatz für ein Lastenfahrrad erforderlich. Zusätzlich ist für die Einliegerwohnung je 35 m² Wohnfläche gemäß Wohnflächenverordnung 1 Fahrradabstellplatz erforderlich. Maximal sind für die Einliegerwohnung 4 Fahrradabstellplätze erforderlich.
7.7.3 In Mehrfamilienhäusern ist für Wohnungen je 35 m² Wohnfläche gemäß Wohnflächenverordnung 1 Fahrradabstellplatz erforderlich. Je 3 Fahrradabstellplätze ist in Mehrfamilienhäusern zusätzlich 1 Fahrradabstellplatz für ein Lastenfahrrad zu errichten.“ - Unter die Festsetzungen A 08. und in die Begründung werden Flächen für Versorgungsanlagen für Elektrizität und Abfall aufgenommen.
- Folgende Ergänzung werden unter C. Hinweise aufgenommen:
- „Die öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 "Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Die Anforderungen der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr i. V. m. BayTB Anlage A 2.2.1.1/1 sind zu beachten.“
- Ein Verweis zu der Einhaltung der Vorgaben der BayBO (insb. Abschnitt V) und der DIN VDE 0132.
- Fachliche Hinweise zur Löschwasserversorgung und den Hydranten (ebenfalls Ergänzung in Begründung).
- Hinweis auf die Notwendigkeit der örtlichen Einweisung in den Leitungsbestand der SWM mit einer Aufgrabungskontrolle vor Beginn geplanter Baumaßnahmen, Baumpflanzungen sowie der Errichtung von Wintergärten (ebenfalls Ergänzung in Begründung).
- Zu Hinweis 9.1.1: „Grundsätzlich ist anfallendes unverschmutztes Niederschlagswasser vor Ort über die belebte Oberbodenzone zu versickern, sofern dies aufgrund der Sickerfähigkeit des Bodens und sonstiger Randbedingungen möglich ist. Flächen- und Muldenversickerung ist als vorrangige Lösung zu verwenden. Sollte eine Flächen- bzw. Muldenversickerung technisch nicht möglich sein, ist dies stichhaltig zu begründen.“ - In Ziffer 3.3 der Begründung wird der Hinweis auf den Bebauungsplan Nr. 10 R entfernt.
- In Ziffer 5.4.1 der Begründung wird Bauquartier 2 durch Bauquartier 21 ersetzt.
Fragen zur Planung können auch telefonisch oder per E-Mail beantwortet werden, um persönliche Kontakte während der Corona-Krise zu verringern.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Weiterführende Dokumente:
Einfacher Bebauungsplan Nr. 137 für den Bereich nördlich der Putzbrunner Straße, zwischen der Lena-Christ-Straße und der Gemeindegrenze zu Putzbrunn
– Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung –
Der Planungsausschuss des Gemeinderates hat in seiner Sitzung am 10.11.2020 beschlossen, für den einfachen Bebauungsplan Nr. 137 gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Planungsziel des einfachen Bebauungsplanes ist u.a. die Begrünung der Vorgartenzonen und der Grundstücke zu erhalten und zu entwickeln sowie von jeglicher baulichen Nutzung, auch der als Stellplatzfläche, frei zu halten. Es sollen ebenfalls Regelungen zur Bepflanzung und zur Ausstattung der Grundstücke mit Bäumen und Sträuchern erfolgen, um eine angemessene Begrünung dauerhaft zu sichern. Auch die Anzahl und Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder soll geregelt werden.
Für das Bebauungsplanverfahren wird das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewandt. Es wird keine Umweltprüfung durchgeführt.
Der Planungsumgriff ist auf dem Lageplan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, dargestellt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung liegen in der Gemeinde Ottobrunn, Rathausplatz 1, Raum EG 0.05, in der Zeit vom 04.12.2020 bis einschließlich 18.01.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die Unterlagen werden während des gesamten Zeitraumes der Auslegung in diesem separaten Raum in Papierform unter Einhaltung der während der Corona-Krise geltenden Hygienerichtlinien jeweils für eine Einzelperson zugänglich gemacht. Eine vorherige Terminvereinbarung per Telefon unter 089-60808-513 oder per E-Mail unter bauverwaltung(at)ottobrunn.de ist erforderlich.
Bedenken und Anregungen gegen die aktuell ausgelegte Bauleitplanung können z.B. mündlich, schriftlich oder elektronisch unter den oben genannten Kontaktdaten oder auch per Fax unter 60808-25013 abgegeben werden. Eine Abgabe der Stellungnahme zur Niederschrift ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Fragen zur Planung können auch telefonisch oder per E-Mail beantwortet werden, um persönliche Kontakte während der Corona-Krise zu verringern.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Weiterführende Dokumente:
Einfacher Bebauungsplan Nr. 136 für den Bereich östlich und westlich der Spitzwegstraße
– Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung –
Der Planungsausschuss des Gemeinderates hat in seiner Sitzung am 10.11.2020 beschlossen, für den einfachen Bebauungsplan Nr. 136 gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Planungsziel des einfachen Bebauungsplanes ist u.a. die Begrünung der Vorgartenzonen und der Grundstücke zu erhalten und zu entwickeln sowie von jeglicher baulichen Nutzung, auch der als Stellplatzfläche, frei zu halten. Es sollen ebenfalls Regelungen zur Bepflanzung und zur Ausstattung der Grundstücke mit Bäumen und Sträuchern erfolgen, um eine angemessene Begrünung dauerhaft zu sichern. Auch die Anzahl und Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder soll geregelt werden.
Für das Bebauungsplanverfahren wird das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewandt. Es wird keine Umweltprüfung durchgeführt.
Der Planungsumgriff ist auf dem Lageplan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, dargestellt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung liegen in der Gemeinde Ottobrunn, Rathausplatz 1, Raum EG 0.05, in der Zeit vom 04.12.2020 bis einschließlich 18.01.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die Unterlagen werden während des gesamten Zeitraumes der Auslegung in diesem separaten Raum in Papierform unter Einhaltung der während der Corona-Krise geltenden Hygienerichtlinien jeweils für eine Einzelperson zugänglich gemacht. Eine vorherige Terminvereinbarung per Telefon unter 089-60808-513 oder per E-Mail unter bauverwaltung(at)ottobrunn.de ist erforderlich.
Bedenken und Anregungen gegen die aktuell ausgelegte Bauleitplanung können z.B. mündlich, schriftlich oder elektronisch unter den oben genannten Kontaktdaten oder auch per Fax unter 60808-25013 abgegeben werden. Eine Abgabe der Stellungnahme zur Niederschrift ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Fragen zur Planung können auch telefonisch oder per E-Mail beantwortet werden, um persönliche Kontakte während der Corona-Krise zu verringern.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Weiterführende Dokumente:
Einfacher Bebauungsplan Nr. 124 für das Gebiet zwischen Adalbert-Stifter-Straße, Friedrich-Rückert-Straße, Schillerstraße und Ottostraße
– Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung –
Der Planungsausschuss des Gemeinderates hat in seiner Sitzung am 10.11.2020 beschlossen, für den einfachen Bebauungsplan Nr. 124 gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Planungsziel des einfachen Bebauungsplanes ist u.a. die Begrünung der Vorgartenzonen und der Grundstücke zu erhalten und zu entwickeln sowie von jeglicher baulichen Nutzung, auch der als Stellplatzfläche, frei zu halten. Es sollen ebenfalls Regelungen zur Bepflanzung und zur Ausstattung der Grundstücke mit Bäumen und Sträuchern erfolgen, um eine angemessene Begrünung dauerhaft zu sichern. Auch die Anzahl und Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder soll geregelt werden.
Für das Bebauungsplanverfahren wird das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewandt. Es wird keine Umweltprüfung durchgeführt.
Der Planungsumgriff ist auf dem Lageplan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, dargestellt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung liegen in der Gemeinde Ottobrunn, Rathausplatz 1, Raum EG 0.05, in der Zeit vom 04.12.2020 bis einschließlich 18.01.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die Unterlagen werden während des gesamten Zeitraumes der Auslegung in diesem separaten Raum in Papierform unter Einhaltung der während der Corona-Krise geltenden Hygienerichtlinien jeweils für eine Einzelperson zugänglich gemacht. Eine vorherige Terminvereinbarung per Telefon unter 089-60808-513 oder per E-Mail unter bauverwaltung(at)ottobrunn.de ist erforderlich.
Bedenken und Anregungen gegen die aktuell ausgelegte Bauleitplanung können z.B. mündlich, schriftlich oder elektronisch unter den oben genannten Kontaktdaten oder auch per Fax unter 60808-25013 abgegeben werden. Eine Abgabe der Stellungnahme zur Niederschrift ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Fragen zur Planung können auch telefonisch oder per E-Mail beantwortet werden, um persönliche Kontakte während der Corona-Krise zu verringern.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Weiterführende Dokumente:
Aufgrund des schlechten Zustands der Schillerstraße ist eine grundlegende Sanierung des kompletten Straßenzugs unumgänglich. Zusammen mit einem Ingenieurbüro hat die Gemeindeverwaltung eine Ausbauvariante erarbeitet.
Die Grundzüge der Planung beinhalten den Ausbau der Schillerstraße zu einem verkehrsberuhigten Bereich.
Den Planentwurf können Sie hier einsehen.
Zum weiteren Vorgehen: Sie haben die Möglichkeit, sich schriftlich zum Planentwurf zu äußern (E-Mail: bautechnik(at)ottobrunn.de). Die Gemeindeverwaltung wird die Rückmeldungen auswerten und ggf. eine Informationsveranstaltung durchführen.
Der Planungs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 8.5.2018 beschlossen, für das Gebiet östlich der Rosenheimer Landstraße, südlich der Putzbrunner Straße, westlich der S-Bahn und nördlich der Ottostraße einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung hat der Planungs- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 12.6.2018 für dieses Gebiet eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen. In seiner Sitzung am 03.03.2020 hat der Planungs- und Umweltausschuss beschlossen, die Veränderungsssperre um ein Jahr zu verlängern (Satzung über die Verlängerung einer Veränderungssperre).
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan vom 13.02.2020 (die gelb markierten Bereiche sind nicht Bestandteil des Geltungsbereiches), der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Die Veränderungssperre wird während der üblichen Dienstzeit in der Gemeinde Ottobrunn, Bauabteilung, Zimmer 4.07, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Hinweis gemäß § 18 Abs.3 BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten
(§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorausgegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Ottobrunn beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB).
Weiterführende Dokumente:
Detaillierte Informationen zu den terminierten Gremiensitzungen, wie zum Beispiel Tagesordnungen oder Beschlusslisten finden Sie in unserem Ratsinformationssystem.
Dieses finden Sie hier.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. November 2020 die Neufassung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Ottobrunn mit unveränderten Gebühren beschlossen.
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Ottobrunn vom 02.12.2016 außer Kraft.
Sie finden die Satzung hier.
Kontakt
Abteilung Hauptamt
Tel. 089 / 60808-102
E-Mail: hauptamt(at)ottobrunn.de