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Nothilfefonds und Beantragung von Bürgergeld

    Infos vom Landratsamt München

    Unbürokratische Hilfe in Notlagen: Nothilfefonds unterstützt Bürger in finanziellen Schwierigkeiten

    Der Corona-Nothilfefonds wurde zum „Nothilfefonds im Landkreis München“.

    Das während der Pandemie ins Leben gerufene Hilfsangebot bleibt weiter bestehen und bietet auch zukünftig in wirtschaftliche Not geratenen Bürgerinnen und Bürgern unbürokratische Hilfe. Die Beratung, Prüfung und Auszahlung übernehmen weiterhin die Sozialberatungen der Wohlfahrtsverbände im Landkreis München (AWO, Caritas, Diakonie und Paritätischer Wohlfahrtsverband).

    Notleidende Bürgerinnen und Bürger können nach eingehender, aber dennoch unbürokratischer Prüfung durch die Sozialberatungen der Wohlfahrtsverbände im Landkreis München einen – in der Regel einmaligen – Zuschuss für dringende und unaufschiebbare Ausgaben (wie z.B. eine Nachzahlung für Strom oder Heizkosten) erhalten. Voraussetzung ist, dass keine anderen Hilfeformen greifen.

    Weitere Informationen gibt es unter www.landkreis-muenchen.de/nothilfefonds.


    Hinweis für die Beantragung von Bürgergeld für nur einen Monat (z.B. wegen der Fälligkeit einer Heizkostenabrechnung)

    Bei der Beantragung von Bürgergeld für nur einen Monat ist ein vollständiger Neuantrag notwendig.

    Die Stellung des Antrags auf Bürgergeld ist in diesen Fällen bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Monat der Fälligkeit der Abrechnung möglich. Der Antrag wirkt dann auf den ersten Tag des Monats der Fälligkeit der Abrechnung zurück. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31.12.2023.

    Beispiel: Sie müssen die Jahresabrechnung der Heizkosten für das vergangene Kalenderjahr zum 20.01.2023 begleichen. In diesem Fall können Sie den Antrag auf Bürgergeld für den Monat Januar 2023 bis zum Ablauf des Monats April 2023 stellen.

    In Fällen eines nur einmonatigen Leistungsbezuges gilt die Karenzzeit für Vermögen nicht. Dies bedeutet, dass Vermögen für jede Person der Bedarfsgemeinschaft nur bis zu einem Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro (nicht: 40.000,00 Euro für die erste Person) geschützt ist.

    Für weitere Fragen stehen Ihnen die Ansprechpartner des Jobcenters Landkreis München (https://www.landkreis-muenchen.de/themen/arbeit-gewerbe-jobcenter/jobcenter/) gern zur Verfügung.

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