Meldeamt informiert: Veto bei Datenweitergabe

Mit Blick auf die bevorstehenden Kommunalwahlen am 8. März 2026 weist das Einwohnermeldeamt auf folgende Bestimmung des Bundesmeldegesetzes (BMG) hin:
Die Meldebehörde darf (nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs Monaten vor der Wahl oder Abstimmung Auskunft aus dem Melderegister gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 geben. Die Weitergabe ist beschränkt auf Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Konkret umfasst dies Namen und Adressen beispielsweise derjenigen Wahlberechtigten, die Erstwähler oder Senioren sind. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Übermittlungssperre beantragen
Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe dieser Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen. Wer bereits bei der Gemeinde Ottobrunn einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.
Wahlberechtigte, die von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können dies entweder online unter www.buergerservice-portal.de/bayern/ottobrunn beantragen oder sich mit dem Einwohnermeldeamt (Tel. 089 / 60808-506, E-Mail: meldeamt@ottobrunn.de) in Verbindung setzen.